Die Veröffentlichung negativer Bewertungen der Leistungen von Pflegeanbietern ist grundsätzlich zulässig. Dies entschied kürzlich das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle, nachdem ein ambulanter Dienst, dessen „pflegerische Leistungen“ mit der Note 5 bewertet worden waren, gegen die Veröffentlichung geklagt hatte. Pflegebedürftige und Angehörige seien an negativen Bewertungen von Pflegediensten interessiert und das Sozialgesetz schreibe die regelmäßige Prüfung von Pflegeeinrichtungen und- diensten und die anschließende Veröffentlichung der Ergebnisse vor. Dass Pflegeanbieter diese Veröffentlichung jahrelang blockierten, sei nicht vorgesehen, so ein Sprecher des Gerichts.

Seit kurzem ist es auch auf dem Arztbewertungsportal von medführer möglich, Alten- und Pflegeheime anhand eines ausführlichen Fragenkatalogs nach verschiedenen Kriterien zu bewerten. Beurteilt werden können hier unter anderem die Lage, die Räumlichkeiten, das Pflegepersonal und die Hygienestandards eines Alten- oder Pflegeheims. Weitere Bewertungskriterien sind das Beschäftigungsangebot und die Verpflegung für die Heimbewohner. Auf diese Weise können Angehörige ein Alten- oder Pflegeheim, mit dem sie zufrieden sind, weiter empfehlen und so anderen Angehörigen bei der Suche nach einem geeigneten Pflegeheim helfen.

Quelle: http://www.n-tv.de/ratgeber/Veroeffentlichung-ist-zulaessig-article4118766.html2

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